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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

1. Allgemein 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen und Produkte (nachfolgend gemeinsam als „Dienstleistungen“ bezeichnet) – kostenpflichtig oder kostenlos, welche die Sportbahnen Hochwang AG erbringen. Bei Nutzung der Dienstleistung der Sportbahnen Hochwang AG wird die Geltung der AGB anerkannt. 

2. Vertrag 

Der Vertrag mit der Sportbahnen Hochwang AG kommt mit der vorbehaltlosen Annahme, d.h. mit dem Kauf einer oder mehrerer Dienstleistungen zustande. Von diesem Zeitpunkt an werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag inklusive dieser AGB wirksam. 

3. Ausweispflicht  

Der Kunde hat sich auf Verlangen der Kassen / Bahnmitarbeiter auszuweisen. 

4. Ausschluss von Transport 

4.1. Allgemein   

Personen können vom Transport ausgeschlossen und die Fahrkarten (einschliesslich Mehrtages- und Saisonkarten) entzogen werden, wenn Sie: 

  • betrunken sind oder unter Einfluss von Betäubungsmitteln stehen 

  • sich ungebührlich benehmen 

  • die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Personals nicht befolgen 

  • eine Gefahr für die physische und psychische Gesundheit der Mitarbeiter und/oder Kunden der Sportbahnen Hochwang AG darstellen

4.2. Transporte zur Ausübung eines Sports   

Sind die Witterungsbedingungen zur Ausübung des Sports ungeeignet, können Personen vom Transport zur Ausübung des Sports ausgeschlossen werden. Weiter können Personen vom Transport zur Ausübung eines Sports ausgeschlossen werden, wenn sie unmittelbar vor dem beabsichtigten Transport Dritte gefährden und Grund zur Annahme besteht, dass sie weiterhin Dritte gefährden werden. Im Wiederholungsfall oder in schwerwiegenden Fällen kann die Fahrkarte oder das Abonnement entzogen werden. Eine Gefährdung Dritter liegt namentlich vor, wenn die betreffende Person:

  • sich rücksichtslos verhalten hat;

  • einen lawinengefährdeten Hang befahren hat;

  • Weisungs- und Verbotstafeln, die der Sicherheit dienen, missachtet hat;

  • sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und des Rettungsdienstes widersetzt hat. 

5. Ausweis und Kontrollsystem   

Die Chip-Karte ermöglicht den Kunden den berührungslosen Zutritt zu allen Bahnen und Liften im Ferien- und Freizeitgebiet Hochwang. Sie kann jederzeit mit neuen Gültigkeitsdaten programmiert werden und ist daher mehrere Jahre verwendbar, sofern kein neues Kassasystem angeschafft wird. Die Chip-Karte ist gegen eine Depot-Gebühr von Fr. 5.00 erhältlich. Die Einweg-Fahrkartensind ohne Depot.  

6. Fahrkarten 

6.1. Gültigkeit    

Einmal aktivierte / benutzte Fahrkarten (einschliesslich persönlich ausgestellte Saisonkarten) sind nicht übertragbar und nur für eine Person gültig. Alle Fahrkarten sind nur während den publizierten Betriebszeiten für die jeweilige Fahrkarten gültig. Online-Fahrkarten können im Verlauf der laufenden Saison eingelöst werden. 

6.2. Familienskipässe     

Familienskipässe werden nur für Eltern und deren eigene Kinder ausgestellt. Das Kassapersonal kann einen entsprechenden Nachweis verlangen. 

6.3. Gutscheine      

Die Gültigkeitsdauer der bezahlten und kostenlos ausgegeben Gutscheine beträgt 24 Monate ab Kaufdatum. Bei Einlösung ab dem 24. Monat trägt der Gutscheinhalter das Risiko von Preissteigerungen und Leistungsänderungen. Die Gutscheine sind übertragbar. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist ausgeschlossen. 

6.4. Verlust oder Diebstahl      

Bei Verlust oder Diebstahl einer Fahrkarte oder eines Abonnements findet keine Rückerstattung statt. Ausgenommen sind Saisonkarten gegen Vorzeigen der Quittung. Der Chipkartenersatz ist kostenpflichtig und es wird eine Ersatzkartengebühr von CHF 20 für die Umtriebe verrechnet. 

6.5. Missbrauch/Fälschung       

Missbräuchlich verwendete oder gefälschte Fahrkarten und Abonnements werden eingezogen. Im Gebrauch stehende, nicht zum Gebrauch taugliche Fahrkarten und Abonnemente können unter Anwendung derselben Bestimmung entzogen werden. Der Verwender hat in jedem Fall eine Umtriebsentschädigung von CHF 200.- zu bezahlen. Zivil- oder strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrollen ein Referenzfoto des Fahrkarteninhabers beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden kann. Dieses Referenzfoto kann von den Mitarbeitern der Bergbahn mit den Fotos verglichen werden, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte gelöscht; die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten der Zutrittskontrollen. 

6.6. Umtausch       

Fahrkarten, Abonnemente und Dienstleistungen können nicht nachträglich in andere Fahrkarten, Abonnemente oder Dienstleistungen umgetauscht werden. 

6.7. Rückerstattung        

Bei Verletzungen, welche die weitere Ausübung des Schneesports und damit die Nutzung der erworbenen Fahrkarten verhindern, werden diese nicht zurückerstattet. Wir empfehlen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

 

Falls der Betrieb aufgrund schlechten Wetters, Schneemangel, mangelnder Nachfrage, Betriebsstörungen, höherer Gewalt (inkl. Versorgungsengpässen bei Rohstoffen) ganz oder teilweise eingestellt werden muss oder nicht sämtliche Anlagen / Pisten verfügbar sind, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung. 

 

Sollte der Betrieb der Sportbahnen Hochwang AG aufgrund ausserordentlicher Zufälle oder höherer Gewalt, wie insbesondere Krieg, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Versorgungsengpässe bei Rohstoffen oder Ähnlichem, längerfristig oder dauerhaft eingestellt werden, haben Käufer von Saisonkarten Anspruch auf folgende Gutschrift: bezahlter Abonnementspreis * (durch Schliessung bedingte Ausfalltage) / Betriebstage  

 

Voraussetzung für eine Gutschrift ist, dass die Schliessung mehr als 20 Tage am Stück dauert. Entgangene Tage infolge des Kaufdatums sowie verspäteter Saisonbeginn werden in der Berechnung nicht berücksichtigt. Ebenfalls fällt eine von den Behörden verordnete Zugangsbeschränkung jedwelcher Art (z.B. Zertifikatspflicht) nicht unter diese Regelung. Die Gutschrift wird an eine gleiche Saisonkarte für die nächste Saison angerechnet. Es erfolgt keine Barauszahlung. 

 

Im Falle einer pandemiebedingten Zertifikatspflicht für den Zutritt zum Skigebiet besteht kein Anspruch zum Umtausch, zur Änderung, zur Übertragung, zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung noch zur Rücknahme von gekauften Fahrkarten/ Skipässen, unabhängig davon ob die Zertifikatspflicht durch Behörden oder die Sportbahnen Hochwang AG eingeführt wurde. 

6.8. Zahlungsbedingungen        

Die Zahlung erfolgt unmittelbar bei Buchung. Fahrkarten und Dienstleistungen vor Ort können Bar, mit EC-Karte oder Kreditkarte bezahlt werden. Onlinetickets und Onlinegutscheine können mit Kreditkarte, TWINT, Reka, PostFinance oder Rechnung gekauft werden. Wenn die Buchung abgeschlossen wurde, wird Ihre Kreditkarte, TWINT-, Reka- oder PostFinance-Konto sofort mit dem angezeigten Betrag belastet, unabhängig davon, ob die gekauften Fahrkarten oder Dienstleistungen eingelöst wurden.  

6.9. Betriebsschluss        

Der Beförderungsvertrag dauert nur bis zum Betriebsschluss. Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte mit Seilwinden im Einsatz. Nach Betriebsschluss fährt der Kunde auf eigene Gefahr. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen. 

7. Leistungen         

Unsere Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Sportbahnen Hochwang Tarifprospekt bzw. den elektronischen Medien sowie weiteren schriftlichen und/oder elektronischen Angeboten. 

 

8. Gültigkeit der Fahrkarten          

Die Fahrkarten und Abonnemente sind nur tagsüber und während der publizierten Betriebszeiten gültig. Für Anlässe ausserhalb der Betriebszeiten gelten andere Bestimmungen. 

 

9. Transport           

Mit dem Verkauf einer Fahrkarte verpflichtet sich die Sportbahnen Hochwang AG zur Beförderung des rechtmässigen Fahrkarteninhabers oder seines Materials gemäss diesen AGB. Inbegriffen ist die Benutzung sämtlicher präparierter und markierter Pisten sowie der Wander- und Schlittelwege. Sportgeräte werden nur dann transportiert, wenn die infrastrukturellen und sicherheitstechnischen Einrichtungen dies zulassen und die Schutzbestimmungen über Wildschutz- und Wildruhezonen nicht verletzt werden. Es werden ausnahmslos nur 2 Personen auf einem Sessel transportiert, wobei auch Kleinkinder / Babys als eine Person zählen. 

10. Preise           

Die Preise für die Fahrkarten werden im Tarifprospekt (genaue Bezeichnung mit Jahreszahl) und im Internet veröffentlicht. Die Preise für die Fahrkarten verstehen sich, wenn nichts anderes erwähnt ist, pro Person und inkl. Mehrwertsteuer. Alle Fahrkarten sind persönlich und nicht übertragbar. Sämtliche Mehrtageskarten sind linear (aufeinanderfolgende Tage) und nicht einzeln wählbar. Davon ausgenommen sind Tageswahlabonnemente, bei welchem der Gast innerhalb einer bestimmten Zeitperiode selber über die Nutzung entscheidet. Die wählbaren Tage müssen innerhalb der definierten Zeitperiode eingelöst werden. Ungebrauchte Tage werden nicht rückvergütet und nicht auf die nächste Saison übertragen. 

11. Zahlungen           

Die Zahlung erfolgt unmittelbar bei Vertragsabschluss. Der Bezug von Fahrkarten auf Kredit bzw. auf Rechnung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahmeregelung diesbezüglich ist im Voraus zu vereinbaren und nur dann gültig, wenn sie von der Sportbahnen Hochwang AG schriftlich (auch per E-Mail) bestätigt worden ist. Für alle Dienstleistungen und Produkte verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrags bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum. Eine Verrechnung mit allfälligen Guthaben oder Gegenforderungen ist nicht zulässig. Einwände gegen die Rechnung sind schriftlich und begründet innerhalb von 10 Tagen zu erheben. Kommt ein Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf der Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. Bleibt die Zahlung auch nach zweiter Mahnung aus, sind die Sportbahnen Hochwang AG berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung einzustellen. Die Sportbahnen Hochwang AG behalten sich vor, für Leistungen ganz oder teilweise Akontozahlungen zu verlangen. 

12. Preis- und Leistungsänderungen           

Die Sportbahnen Hochwang AG behalten sich ausdrücklich das Recht vor, Leistungsbeschreibungen und Preisangaben im Internet sowie in Prospekt und Preislisten bis zum Vertragsabschluss zu ändern. 

13. Währungen            

Die Preisangaben erfolgen stets in Schweizer Franken. Die Euro-Umrechnung erfolgt gemäss Angaben auf der Webseite, an der Kasse oder des Verkaufspersonals. Das Wechselgeld erfolgt grundsätzlich in Schweizer Franken. 

14. Verunreinigung / Beschädigung             

Wer Anlagen und Einrichtungen der Sportbahnen Hochwang AG beschädigt oder verunreinigt, hat die Instandstellungs- und Reinigungskosten vollumfänglich zu übernehmen. Im Falle vorsätzlicher Beschädigungen bleibt eine Strafanzeige vorbehalten. 

15. Rettungsdienst              

Verunfallt der Kunde auf dem Gebiet der Sportbahnen Hochwang und muss deshalb der Pistenrettungsdienst aufgeboten werden, werden dem Kunden die folgenden Beträge zuzüglich Materialkosten in Rechnung gestellt:

  • Abtransport mit Rettungsschlitten mit Begleitung zur Talstation: CHF 350.- (exkl. MWST)

  • Abtransport mit Motorschlitten mit ambulanter Behandlung CHF 300.- (exkl. MWST)

  • Abtransport mit Motorschlitten ohne ambulante Behandlung: CHF 150.- (exkl. MWST)

  • Begleitung mit Sesselbahn/ Gondelbahn/ Kabinenbahn ins Tal: CHF 50.- (exkl. MWST)

  • Aufbietung & Abtransport mit Rettungshelikopter: CHF 350.- (exkl. MWST)

  • Rettung aus schwierigem Gelände ausserhalb der markierten Pisten: CHF  550.- (exkl. MWST)

  • Abtransport bei defektem Material wie Schuhe, Bindung etc.: gratis

Kosten Dritter (z.B. Rega, Arzt) werden direkt durch den Kunden bezahlt. Allfällige Rückerstattungsansprüche muss der Kunde gegenüber seiner Versicherung geltend machen. Rettungen auf den Pisten, Anlagen und Gebäuden werden auschliesslich durch den Pistenrettungsdienst der Sportbahnen Hochwang organisiert und koordiniert.

16. Mietverhältnisse              

Falls nicht anders vereinbart, dauern sämtliche Mietverhältnisse mit den Sportbahnen Hochwang AG (z.B. Miete Parkplätze, Werbeflächen, etc.) jeweils ein Jahr mit Ablauf per 30.04. und verlängern sich jeweils automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Die Preise für die Mieten verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart oder ausgeschrieben, exkl. Mehrwertsteuer. In Ausnahmefällen ist es möglich, dass der vereinbarte Preis temporär oder dauerhaft erhöht werden muss. Preiserhöhungen können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben: Erhöhung der Rohstoffkosten (z.B. Treibstoffzuschläge), neu eingeführte oder erhöhte staatliche Abgaben oder Gebühren, staatlich verfügten Preiserhöhungen (z.B. Mehrwertsteuer).

17. Videoüberwachung, Film- und Fotoaufnahmen  
Die Sportbahnen Hochwang können Videoüberwachung einsetzen. Die Überwachung dient der Sicherheit der Besucher und der Mitarbeiter, sowie dem Schutz der Anlagen und Einrichtungen vor Manipulation, Beschädigung oder Diebstahl. Regelmässig werden bei den Sportbahnen Hochwang AG Film- und Fotoaufnahmen für eigene Werbezwecke sowie durch Drittfirmen gemacht. Bitte melden Sie sich an der Kasse, falls Sie nicht in entsprechenden Aufnahmen erscheinen möchten.

18. Haftung               

Soweit zulässig wird die Haftung der Sportbahnen Hochwang AG auf grobfahrlässiges und vorsätzliches Verhalten beschränkt. 

19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand                

Der Vertrag zwischen Kunde und den Sportbahnen Hochwang AG untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist Arosa, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen anderen Gerichtsstand vorschreiben. 

St. Peter/Fatschél, Januar 2023

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